e) Die Beurteilung der kantonalen Fachbehörde, wonach der Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ kein schützenswertes Biotop darstelle bzw. keine geschützte Ufervegetation aufweise und das Bauvorhaben zu keiner signifikanten zusätzlichen Beeinträchtigung der Amphibienwanderung vom Weiher auf der Parzelle Nr. H.________ führe, ist nachvollziehbar und überzeugend. Die BVE sieht deshalb keinen Anlass, von dieser fachlichen Einschätzung abzuweichen oder den betreffenden Fachbericht – wie vom Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen beantragt – aus den Akten zu weisen und im Frühjahr 2018 einen Augenschein durchzuführen.