14 Abs. 3 und 4 NHV handle. Folglich sei auch keine ökologisch ausreichende Pufferzone im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. d NHV erforderlich. Das Bauvorhaben führe schliesslich zu keiner signifikanten zusätzlichen Beeinträchtigung für die Amphibien, welche zum Weiher auf der Parzelle Nr. H.________ wandern würden. Vielmehr stellten bereits der Verkehr auf der N.________strasse sowie mehrere Randsteine auf der Höhe der Parzellen Nrn. I.________ und L.________ ein massives bzw. unüberwindbares Hindernis für die betreffenden Amphibien dar. Nichtsdestotrotz seien bei der Realisierung des