Es sei jedoch zu bezweifeln, dass der Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ als Fortpflanzungsgewässer diene. So hätten darin weder Laich noch Larven beobachtet werden können. Die lokale Amphibienpopulation benutze für die Fortpflanzung vielmehr den grösseren Weiher auf der Parzelle Nr. H.________. Dahin würden auch die entlang der N.________strasse geretteten Tiere gebracht werden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ nicht um einen geschützten oder schützenswerten Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 NHG sowie Art. 14 Abs. 3 und 4 NHV handle.