c) Es ist unbestritten, dass der grössere Weiher, welcher sich auf der Parzelle Nr. H.________ befindet, von Amphibien bevölkert wird. Er liegt jedoch in einem Abstand von über 100 m vom Bauvorhaben entfernt und ist zudem nicht als schützenswertes Biotop in einem Inventar des Bundes bzw. des Kantons aufgeführt. Letzteres gilt auch für den 102 BGE 121 II 161 E. 2b/bb (Pra 85/1996 Nr. 96). 103 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11). RA Nr. 110/2017/12 55