Damit übereinstimmend definiert Art. 20 Abs. 1 NSchG103 Biotope als schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer. Ökologische Ausgleichsflächen sind sodann wenig genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen (Art. 21 Abs. 2 NSchG).