21 Abs. 1 NHG). Das Bundesrecht definiert den Begriff des Biotops nicht näher. Die Anforderungen von Art. 18 NHG treffen jedoch nicht auf sämtliche biotische Umgebungen zu, die bestimmten Tier- und Pflanzengesellschaften relativ stabile Lebensbedingungen gewährleisten. Das Konzept des Biotops in der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bezieht sich tatsächlich auf "einen genügend grossen Lebensraum", der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt. Art. 18 Abs. 1ter NHG bestimmt weiter, dass grundsätzlich nur die Beeinträchtigungen an "schutzwürdigen Lebensräumen" vermieden werden müssen.102