Das LANAT komme darin zwar zum Schluss, dass durch das Bauvorhaben keine technischen Eingriffe in geschützte oder schützenswerte Lebensräume stattfänden; gleichzeitig weise das LANAT in seiner Stellungnahme aber mehrfach daraufhin, dass es keine Kenntnis des konkreten Bauvorhabens und der Örtlichkeiten habe. Folglich seien die Feststellungen des LANAT willkürlich. b) Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG101 ist dem Aussterben einheimischer Tier- und 101 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). RA Nr. 110/2017/12 54