Indem die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag betreffend die Feststellung der Schutzwürdigkeit des Biotops auf der Parzelle Nr. L.________ übergangen bzw. keinen entsprechenden Schutzbeschluss erlassen habe, verletzte diese zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich könne sich die Vorinstanz auch nicht auf die Stellungnahme des LANAT vom 23. Oktober 2015 stützen. Das LANAT komme darin zwar zum Schluss, dass durch das Bauvorhaben keine technischen Eingriffe in geschützte oder schützenswerte Lebensräume stattfänden;