Das Bauvorhaben führe nun zu einem erheblichen Eingriff in diese Biotoplandschaft. So werde einerseits durch den projektierten Neubau die auf der Bauparzelle vorhandene ökologische Ausgleichsfläche zerstört. Andererseits unterschreite sowohl das geplante Gebäude (inkl. Sitzplatz und Sichtschutzwand) als auch eine Kanalisationsleitung den Mindestabstand, welcher praxisgemäss für Anlagen gegenüber Biotopen bzw. Ufervegetationen gefordert werde. Indem die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag betreffend die Feststellung der Schutzwürdigkeit des Biotops auf der Parzelle Nr. L.__