a) Der Beschwerdeführer rügt, der lärmtechnische Nachweis vom 22. Juli 2014 betreffend den Strassenverkehrslärm sei mangelhaft. So sei für das Attikageschoss die Aussenlärmbelastung lediglich an der strassenabgewandten Seite ermittelt worden, mithin am leisesten Punkt. Für das lärmexponiertere Fenster der Attika entlang der N.________strasse habe hingegen keine Lärmberechnung stattgefunden. Ausserdem hätten auch die von der geplanten Wärmepumpe erzeugten Lärmimmissionen im lärmtechnischen Nachweis berücksichtigt werden müssen.