Neubaus platziert werden. Deren Ansaug- und Ausblasöffnungen befinden sich sodann an der nördlichen Spitze des Neubaus, also an demjenigen Standort, welcher am weitesten von den umliegenden lärmrelevanten Immissionsorten entfernt ist. Im Übrigen verlangt auch das beco, als zuständige Fachbehörde, keine zusätzlichen Emissionsbegrenzungen. Zusammengefasst verursacht die von den Beschwerdegegnern geplante Luft/Wasser- Wärmepumpe keine unzulässigen Lärmimmissionen und es sind keine zusätzlichen Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips nötig. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 26. Strassenverkehrslärm