e) In seinen Schlussbemerkungen vom 7. September 2017 rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die vom beco angestellten Berechnungen seien falsch. So hätte das beco bei seinen Berechnungen nicht vom Schalldruckpegel der Wärmepumpe, sondern von deren Schallleistungspegel ausgehen müssen. Zudem habe das beco die bundesrechtlich vorgesehenen Pegelkorrekturen K1 bis K3 unberücksichtigt gelassen. Unter Beachtung der genannten Punkte resultiere beim nächsten lärmrelevanten Immissionsort ein Schalldruckpegel von 35.2 dB(A). Folglich werde der während der Nachtzeit geltende Vorsorgewert beco um 2.2 dB(A) überschritten.