b) Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG88 und Art. 2 Abs. 1 LSV89, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Als neue Anlage muss die Wärmepumpe die Planungswerte in der Umgebung einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV und Anhang 6 zur LSV). Darüber hinaus müssen die Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge ‒ unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung ‒ so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip kumulativ.