a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die geplante – auf Voll- oder gar Überlast laufende – Luft/Wasser-Wärmepumpe führe bei seinen Liegenschaften zu unzulässigen Lärmimmissionen. Zudem hätten es die Beschwerdegegner unterlassen, Angaben betreffend Hersteller und Modell der geplanten Wärmepumpe zu machen sowie die Ansaug- und Ausblasöffnungen auf den Baugesuchsplänen einzuzeichnen. Der in den Akten befindliche Lärmschutznachweis nenne lediglich beispielhaft ein Modell; folglich beruhe dieser auf einer blossen Annahme und könne deshalb nicht zur Beurteilung der tatsächlichen Lärmimmissionen herangezogen werden.