aufgrund der Nachtabsenkung stehe folglich genügend Leistung zur Verfügung, um auch das Warmwasser zu erzeugen.86 Die Ausführungen der Energienachweiskontrolle sind nachvollziehbar und überzeugend. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BVE davon abweichen sollte. Vielmehr ist gestützt auf die Stellungnahme der Energienachweiskontrolle sowie deren Bericht vom 20. Januar 2015 betreffend Kontrolle des energetischen Massnahmennachweises87 davon auszugehen, dass das Bauvorhaben mit der von den Beschwerdegegnern geplanten Wärmepumpe 84 Vgl. Vorakten, pag. 72. 85 BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15 mit Hinweisen.