c) Die Energienachweiskontrolle legt in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2015 ausführlich dar, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. So basiere dessen Berechnung auf der Grundlage von allgemeinen Kontrollwerten, welche zwar der rudimentären Ermittlung des Leistungsbedarfs dienen, jedoch nicht die ausserordentlich guten Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. U-Werte) des konkreten Bauvorhabens berücksichtigen würden. Die Warmwasseraufbereitung erfolge zudem in den Nachtstunden; aufgrund der Nachtabsenkung stehe folglich genügend Leistung zur Verfügung, um auch das Warmwasser zu erzeugen.86