Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann auf die Beschwerde bzw. die entsprechende Rüge nicht eingetreten werden (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).85 Es ist daher fraglich, ob auf die Rüge betreffend ungenügende Heizleistung überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, weil die betreffende Rüge auch inhaltlich unbegründet ist.