a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht klar hervor, wie die Warmwasseraufbereitung für den Neubau erfolge. Sollte dies, wie von der Vorinstanz angenommen, ausschliesslich mittels der von den Beschwerdegegnern geplanten Wärmepumpe erfolgen, könnte die zur Gewährleistung keimfreien Warmwassers nötige Temperatur jedenfalls nicht erreicht werden. Denn das Warmwasser könne nicht wärmer als das heisseste von der Wärmepumpe erzeugte Heizwasser sein. Letzteres entspreche jedoch der Vorlauftemperatur, die maximal 35°C betragen werde, mithin die ideale Keimtemperatur für Legionellen, welche wiederum das Abwasser belasten würden.