und L.________ sowie die Beschwerdegegner auch bezüglich TV-Leitungen ausdrücklich auf die Eintragung von Dienstbarkeiten verzichtet.80 Die Beschwerdegegner haben demnach das Recht, ihr Grundstück sowohl über die Parzelle Nr. L.________ als auch über die Parzelle Nr. J.________ an die Gemeinschaftsantenne anzuschliessen, ohne dass sie hierfür im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten benötigen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 23. Warmwasseraufbereitung 78 Vgl. Vorakten, pag. 16. 79 Vgl. Vorakten, pag. 15.