c) Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne gehört nicht zur Erschliessung i.S.v. Art. 7 BauG, welche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine baubewilligungsfreie unterirdische Leitung für einen Hausanschluss gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. q i.V.m. Abs. 2 BewD. Folglich gelangen die Bestimmungen betreffend Projektänderungen vorliegend gar nicht erst zur Anwendung. Des Weiteren haben die Eigentümer der Parzellen Nrn. J.________ und L.________ sowie die Beschwerdegegner auch bezüglich TV-Leitungen ausdrücklich auf die Eintragung von Dienstbarkeiten verzichtet.80