b) Der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, ob die Liegenschaft der Beschwerdegegner nun über die Parzelle Nr. J.________ oder über die Parzelle Nr. L.________ an die Gemeinschaftsantenne angeschlossen werde. Die neu geplante Erschliessung stelle zudem eine Projektänderung dar, über welche im vorinstanzlichen Verfahren hätte informiert werden müssen; dies gelte insbesondere für die von der Projektänderung neu betroffenen Grundeigentümer.