Beschwerdeführers.78 Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 teilte die EBL sodann mit, die Liegenschaft der Beschwerdegegner werde nicht gemäss dem dem Schreiben vom 2. Februar 2015 beigelegten Plan erschlossen; es handle sich dabei bloss um eine Erschliessungsvariante, welche der EBL von ihrem Netzbaupartner angeboten worden sei. Es sei vielmehr geplant, "den Neubau direkt vom Nachbarhaus her zu erschliessen". Dies sei einerseits günstiger und andererseits würden dadurch keine weiteren Parzellen beeinträchtigt.79