a) Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 bestätigte die EBL Telecom Media AG (EBL), die Liegenschaft der Beschwerdegegner könne an die Ortsantenne bzw. an das KTV-Netz angeschlossen werden. Dem Schreiben lag ein mit "Anschluss-Variante" betitelter Plan bei; die darin eingezeichnete Erschliessung führt grösstenteils über Parzellen des 76 Vgl. Vorakten, pag. 13 f. 77 Vgl. Stellungnahmen der BKW vom 14. Januar und 25. August 2015, Vorakten, pag. 13 f. RA Nr. 110/2017/12 45