Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach die BKW den Anschluss der Wärmepumpe noch nicht bewilligt hat. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die betreffende Bewilligung nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Vielmehr entscheidend ist, dass das Bauvorhaben durch die genannte Trafostation auch bezüglich Elektrizität bzw. Energie genügend erschlossen ist. Hinzu kommt, dass die BKW den Beschwerdegegnern die Anschlussbewilligung für die geplante Wärmepumpe bereits in Aussicht gestellt hat;