c) Die BKW hält in ihren Stellungnahmen vom 14. Januar und 25. August 2015 fest, die elektrische Energieversorgung für das Bauvorhaben erfolge ab der bestehenden Trafostation Q.________.76 Diese befindet sich an der N.________strasse 71 und damit in unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern die elektrische Erschliessung vorliegend problematisch sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach die BKW den Anschluss der Wärmepumpe noch nicht bewilligt hat.