f) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Es besteht insbesondere auch kein Anlass für die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Auflage, wonach die Beschwerdegegner das Regenwasser auf der bewachsenen Humusschicht der Bauparzelle versickern zu lassen hätten und es ihnen verboten sei, das Regenwasser in die Kanalisation einzuleiten. 21. Elektrische Erschliessung