Die Eigentümer der Parzellen Nrn. J.________ und L.________ sowie die Beschwerdegegner haben zudem insbesondere für Abwasserleitungen ausdrücklich auf die Eintragung von Dienstbarkeiten verzichtet.75 Die Beschwerdegegner haben demnach das Recht, ihr Grundstück über die Abwasserleitung auf der Strassenparzelle Nr. C.________ zu entwässern, ohne dass sie hierfür (weitere) Dienstbarkeiten benötigen. Das Baugrundstück ist somit auch in Bezug auf die Entwässerung genügend erschlossen.