Schmutzwasser und andererseits aus Regenwasser zusammen; Letzteres macht dabei mehr als die Hälfte aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei den fünf bestehenden Liegenschaften anders sein sollte; dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Menge an abfliessendem Regenwasser ist unabhängig von der Anzahl Wohnungen pro Liegenschaft. Wenn überhaupt dürfte vorliegend also lediglich eine allfällige Mehrbelastung durch Schmutzwasser berücksichtigt werden. Selbst wenn dafür aber zweimal 150 l/min berechnet würden, mithin je die Hälfte der jeweiligen Abflussmenge, bliebe eine Kapazitätsreserve von 234 l/min übrig.