Das Baugrundstück befindet sich gemäss Versickerungskarte des Kantons Bern70 in einer Zone mit schlechter Durchlässigkeit. Dementsprechend hat das TVE in seiner Stellungnahme vom 4. September 2015 denn auch festgehalten, das Bauvorhaben liege in einem Perimeter, welcher Versickerungsanlagen für anfallendes Dachwasser nicht zulasse.71 Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner planen, das Dachwasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation einzuleiten. c) Die Abflussleistung der bestehenden Leitung auf der Parzelle Nr. C.________ beträgt gemäss Stellungnahme des TVE vom 4. September 2015 2'694 l/min.