präzisiert, dass Dachwasser, wenn technisch möglich, durch Versickerung zu entsorgen oder vom Schmutzwasser getrennt abzuleiten ist. Sofern das Dachwasser nicht versickern kann, ist dieses zusammen mit dem verschmutzten Abwasser ins (Misch- )Abwasserleitungsnetz einzuleiten (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AEntR69). Das Baugrundstück befindet sich gemäss Versickerungskarte des Kantons Bern70 in einer Zone mit schlechter Durchlässigkeit.