Dieser wiederhole lediglich allgemeine Bedingungen sowie Auflagen und gehe nicht auf das konkrete Bauprojekt ein. Zudem werde darin die Einreichung der erforderlichen Pläne erst vor Baubeginn und damit erst nach erteilter Baubewilligung verlangt. Es sei daher fraglich, ob der genannte Amtsbericht überhaupt eine genügende Grundlage für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung darstelle. b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG67 und Art. 17 KGV68 ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Art. 68 Abs. 1 BR