Dies gelte umso mehr, als dass neben dem Schmutz- auch das Dachwasser in die Abwasserleitung eingespeist werden soll, was ohnehin unzulässig sei. Der Beschwerdeführer rügt weiter, den Beschwerdegegnern fehle es an den nötigen Dienstbarkeiten, um ihr Grundstück über die Parzelle Nr. C.________ zu entwässern. Folglich sei ihr Grundstück bezüglich Entwässerung auch nicht genügend erschlossen. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den Amtsbericht des TVE vom 16. Januar 2015. Dieser wiederhole lediglich allgemeine Bedingungen sowie Auflagen und gehe nicht auf das konkrete Bauprojekt ein.