a) Die Beschwerdegegner beabsichtigen, das gesamte Wasser aus der Grundstückund Dachentwässerung der Abwasserleitung auf der Strassenparzelle Nr. C.________ zuzuführen. Letztere steht im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieser macht zunächst geltend, die Abflussleistung der genannten Leitung sei bereits heute am Limit. Entgegen den Ausführungen des Departements Tiefbau, Ver- und Entsorgung der Gemeinde Zollikofen (TVE) gäbe es keine Kapazitätsreserve mehr. So berücksichtige das TVE nicht, dass es sich bei einer der Liegenschaften, die bereits an die Abwasserleitung auf der Parzelle Nr. C.________ angeschlossen sind, um ein Dreifamilien- und nicht bloss um ein Einfamilienhaus handle;