Dass für ein materiell rechtmässiges Bauvorhaben eine Einschränkung für das Wegrecht gelten soll, geht aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages sodann nicht hervor. Wie sich nachfolgend erweisen wird bzw. wie sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergeben hat, verletzt das Bauvorhaben auch ansonsten keine Vorschriften. Die strassenmässige 64 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a mit Hinweisen. 65 VGE 21463 vom 11.3.2003, E. 3c/bb.