Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass für ein Bauvorhaben, welches eine Ausnahmebewilligung erfordert, das Wegrecht nicht beansprucht werden darf. Denn Ausnahmeregelungen sind ebenso Teil der baurechtlichen Bestimmungen, wie die anderen Vorschriften der Baugesetzgebung auch.66 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen – wie es vorliegend der Fall ist (E. 10 und 14) – erfüllt, ist die Baute materiell rechtmässig. Dass für ein materiell rechtmässiges Bauvorhaben eine Einschränkung für das Wegrecht gelten soll, geht aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages sodann nicht hervor.