Aus der vorstehend zitierten Passage des Dienstbarkeitsvertrages geht zunächst hervor, dass es sich vorliegend grundsätzlich um ein umfassendes Wegrecht handelt. Für zukünftige Bauvorhaben – wie dem vorliegend umstrittenen – gilt jedoch die Einschränkung, wonach das Wegrecht nur dann benutzt werden darf, wenn das betreffende Bauvorhaben der einschlägigen Baugesetzgebung entspricht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass für ein Bauvorhaben, welches eine Ausnahmebewilligung erfordert, das Wegrecht nicht beansprucht werden darf.