Bezüglich der zukünftigen Nutzung gilt die Einschränkung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit beansprucht werden kann, als zukünftige Bauvorhaben den baurechtlichen Bestimmungen der Erlasse der Gemeinde Zollikofen und den kantonalen und eidgenössischen Gesetzen entsprechen."