c) Die fragliche Dienstbarkeit ist im Grundbuch sowohl beim berechtigten wie auch beim belasteten Grundstück lediglich mit dem Stichwort "Wegrecht" eingetragen. Für die Bestimmung des genauen Umfangs der Dienstbarkeit muss deshalb auf den Erwerbstitel, mithin den Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Juli 1985, zurückgegriffen werden.65 Dieser äussert sich zum Wegrecht der Bauparzelle in Ziffer 3 wie folgt: "Bezüglich der Parzelle Nr. I.________ soll das Fuss- und Fahrwegrecht den ungehinderten Zugang in dem Umfange erlauben, wie dies sowohl für die heutige Nutzung wie auch für die zukünftige Nutzung des berechtigten Grundstückes nötig und angemessen ist.