Erschliessung bzw. einer Zufahrt über fremden Grund der Fall ist, wird deren Bestand und Umfang im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise geprüft. Darüber hinaus sind 63 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 12 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2017/12 39 privatrechtliche Fragen nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.64