Die Erschliessung ist (rechtlich) sichergestellt, wenn genügende Anlagen bereits bestehen und die Bauherrschaft berechtigt ist, sie für ihr Bauvorhaben zu nutzen. Bei bereits bestehenden Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein rechtskräftiger Überbauungs- oder Strassenplan, der die Anlagen festlegt, oder eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundeigentümern, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt, besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV).63 Setzt die Baurechtsgesetzgebung den Bestand ziviler Rechte voraus, wie dies bei der Frage der Sicherstellung der