a) Die Bauparzelle wird über die private Strassenparzelle des Beschwerdeführers, den O.________weg, erschlossen. Zu Gunsten des Baugrundstücks Nr. I.________ und zu Lasten der Strassenparzelle Nr. C.________ besteht im Grundbuch ein Wegrecht. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht den Bestand dieses Wegrechts. Er macht jedoch geltend, aus dem Wortlaut des betreffenden Dienstbarkeitsvertrages ergebe sich, dass der O.________weg für Bauvorhaben, die von den geltenden Erlassen abweichen oder eine Ausnahmebewilligung erfordern, nicht benutzt werden dürfe. Folglich fehle es an einer genügenden strassenmässigen Erschliessung.