62 Vgl. Vorakten, pag. 22. RA Nr. 110/2017/12 38 verweist. Insofern kann nicht von einer willkürlichen Argumentation der Vorinstanz gesprochen werden. Sollten die Sicherheitsvorschriften der BauV während der Bauausführung missachtet werden, hat der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit, bei der Gemeinde mit baupolizeilicher Anzeige zu intervenieren. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Rüge betreffend die Postautohaltestelle als unbegründet. 19. Strassenmässige Erschliessung