Dementsprechend hat das TBA OIK II in Ziffer 4.1 seines Amtsberichts vom 13. Februar 2015 festgehalten, bei allfälligen Arbeiten entlang der Kantonsstrasse und des Gehwegs seien dem Strasseninspektorat frühzeitig (mindestens drei Wochen vor Baubeginn der Arbeiten) die notwendigen Projektunterlagen mit detaillierten Angaben zum Bauwerk und zur Ausführung einzureichen.62 Es handelt sich denn auch um diese Auflage des Amtsberichts, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützt bzw. 61 Vgl. Ziffer 4.2 des Amtsberichts des TBA OIK II vom 13. Februar 2015, Vorakten, pag. 22.