Einzig die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung und zwar des jeweiligen Strasseneigentümers (Art. 76 Abs. 1 BauV). Dementsprechend hat das TBA OIK II in Ziffer 4.1 seines Amtsberichts vom 13. Februar 2015 festgehalten, bei allfälligen Arbeiten entlang der Kantonsstrasse und des Gehwegs seien dem Strasseninspektorat frühzeitig (mindestens drei Wochen vor Baubeginn der Arbeiten) die notwendigen Projektunterlagen mit detaillierten Angaben zum Bauwerk und zur Ausführung einzureichen.62