75 BauV handelt es sich schliesslich um eine Vorschrift, welche während der Bauausführung eingehalten werden muss, die aber für die Bewilligungsfähigkeit des Projekts keine Rolle spielt. Einzig die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung und zwar des jeweiligen Strasseneigentümers (Art. 76 Abs. 1 BauV).