Sie hat in Ziffer III/5.11.1 des angefochtenen Entscheids lediglich darauf hingewiesen, die Beschwerdegegner müssten dafür besorgt sein, dass der Betrieb der Postautohaltestelle jederzeit gewährleistet sei, was auch eine temporäre Verlegung der Haltestelle mit sich bringen könne. Wer letztlich über eine solche Verlegung zu entscheiden hat und wie diese konkret auszusehen hätte, wird damit aber nicht gesagt. Bei Art. 75 BauV handelt es sich schliesslich um eine Vorschrift, welche während der Bauausführung eingehalten werden muss, die aber für die Bewilligungsfähigkeit des Projekts keine Rolle spielt.