da vorliegend jedoch gar keine Verlegung nötig ist, kann diese Frage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz zudem nie dahingehend geäussert, dass eine allfällige (temporäre) Verlegung der Postautohaltestelle ins alleinige Ermessen der Beschwerdegegner fallen würde. Sie hat in Ziffer III/5.11.1 des angefochtenen Entscheids lediglich darauf hingewiesen, die Beschwerdegegner müssten dafür besorgt sein, dass der Betrieb der Postautohaltestelle jederzeit gewährleistet sei, was auch eine temporäre Verlegung der Haltestelle mit sich bringen könne.