Hinzu kommt, dass die geringfügige Verlegung einer Bushaltestelle praxisgemäss nicht zum Aufgabenfeld des AÖV gehört. Selbst wenn die betreffende Haltestelle also temporär bzw. geringfügig verlegt werden müsste, hätte die Vorinstanz vom AÖV keinen Amtsbericht oder gar eine Bewilligung einholen müssen. Es ist vielmehr fraglich, ob für die temporäre Verlegung einer Bushaltestelle überhaupt eine behördliche Bewilligung notwendig ist und nicht bloss die Zustimmungen des jeweiligen Strasseneigentümers sowie des betreffenden Transportunternehmens eingeholt werden müssen; da vorliegend jedoch gar keine Verlegung nötig ist, kann diese Frage offen bleiben.