TBA OIK II muss zudem die Baustellenzufahrt über den O.________weg erfolgen.61 Es besteht daher kein Grund, weshalb die Postautohaltestelle an der N.________strasse beeinträchtigt werden sollte und verlegt werden müsste. Folglich ist es von Anfang an unbeachtlich, dass die Vorinstanz weder das AÖV noch das für den Betrieb der betreffenden Haltestelle verantwortliche Transportunternehmen im Baubewilligungsverfahren miteinbezogen hat. Hinzu kommt, dass die geringfügige Verlegung einer Bushaltestelle praxisgemäss nicht zum Aufgabenfeld des AÖV gehört.