Ferner hätten sowohl das AÖV als auch die betreffende Haltestellebetreiberin im Baubewilligungsverfahren miteinbezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe die temporäre Verlegung der Haltestelle jedoch unzulässiger Weise in das alleinige Ermessen der Bauherrschaft gestellt und zwar gestützt auf den Amtsbericht des TBA OIK II vom 13. Februar 2015 betreffend Strassenbaupolizei. Dies obwohl das TBA OIK II gemäss Vorinstanz nicht die zuständige Fachstelle für die Beurteilung der Postautohaltestelle-Thematik sei; ein solches Vorgehen sei willkürlich.